Ratgeber | RA Wöstmann
KANZLEI FÜR PFLEGERECHT
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Pflegegrad beantragen & Widerspruch einlegen
Zur detaillierten Anleitung für Antrag und Widerspruch
Pflegegrad beantragen & Widerspruch einlegen: Ihr rechtlicher Leitfaden
Die Beantragung eines Pflegegrades ist oft der erste Schritt, um die notwendige finanzielle und praktische Unterstützung zu erhalten. Doch das Verfahren kann komplex und der Ausgang ungewiss sein. Häufig werden Anträge abgelehnt oder ein zu niedriger Pflegegrad zugewiesen, weil die tatsächlichen Beeinträchtigungen nicht erkannt wurden. Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Schritte und wie ich Ihnen dabei helfen kann.
1. Der Antrag: Die Basis für den Erfolg
Ein erfolgreicher Pflegegrad-Antrag beginnt mit einer sorgfältigen und umfassenden Vorbereitung. Es reicht nicht aus, das Formular einfach abzugeben. Sie müssen Ihre Pflegebedürftigkeit präzise dokumentieren, denn die Qualität Ihres Antrags bildet die Grundlage für eine gerechte Begutachtung und die spätere juristische Auseinandersetzung.
- Vorbereitung: Beginnen Sie frühzeitig damit, alle relevanten medizinischen Unterlagen zu sammeln. Dazu gehören nicht nur ärztliche Atteste, sondern auch Befunde, Entlassungsberichte aus Krankenhäusern oder Reha-Kliniken sowie Nachweise über ärztlich verordnete Therapien. Eine lückenlose Dokumentation kann entscheidend sein.
- Ärztliche und therapeutische Bescheinigungen: Holen Sie sich schriftliche Bescheinigungen von Ihrem Hausarzt, Fachärzten (z. B. Neurologen, Orthopäden) oder Therapeuten (z. B. Physiotherapeuten, Ergotherapeuten) ein. Diese Dokumente sind von unschätzbarem Wert, da sie die Sicht von medizinischen Fachleuten wiedergeben. Sie sollten detailliert die Diagnose, den Krankheitsverlauf und insbesondere die Auswirkungen der Erkrankung auf Ihre Selbstständigkeit und Ihren Alltag beschreiben. Solche unabhängigen Dokumente stärken Ihren Antrag erheblich, da sie dem MD-Gutachter eine zusätzliche, professionelle Perspektive auf Ihre Situation geben.
- Das Pflegetagebuch: Dies ist eines der wichtigsten Werkzeuge und dient als Ihr persönlich geführtes, lückenloses Protokoll. Führen Sie es über mehrere Wochen. Dokumentieren Sie darin detailliert die täglichen Einschränkungen bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und den kognitiven Fähigkeiten. Beschreiben Sie nicht nur die Tätigkeiten, sondern auch, wie lange sie dauern, welche Schwierigkeiten auftreten und welche Hilfestellungen Sie benötigen. Ein Pflegetagebuch zeigt die Schwankungen im Tagesverlauf und gibt dem MD-Gutachter einen realistischen Einblick in Ihre Situation – fernab vom „guten Tag“ während der Begutachtung.
2. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD)
Nach der Antragsstellung erhalten Sie einen Termin für die Begutachtung durch den MD. Der Gutachter bewertet die Selbstständigkeit in den sechs Modulen. Der MD hat dabei die Aufgabe, die verbliebenen Fähigkeiten zu beurteilen.
- Vorbereitung auf den Termin: Legen Sie alle gesammelten Dokumente in einer übersichtlichen Mappe bereit. Informieren Sie einen vertrauten Angehörigen oder eine Pflegeperson darüber, wann der Termin stattfindet und bitten Sie diese, bei der Begutachtung anwesend zu sein. Eine zweite Person kann helfen, die Situation objektiv zu beschreiben und sicherzustellen, dass keine wichtigen Details vergessen werden.
- Der Gutachterbesuch: Während des Besuchs wird der Gutachter Fragen stellen, Beobachtungen anstellen und die Fähigkeiten des Antragstellers einschätzen. Es ist von entscheidender Bedeutung, die tatsächlichen Defizite und Schwierigkeiten im Alltag offen und ehrlich zu benennen und nichts zu beschönigen. Beschreiben Sie die „schlechten Tage“ und die damit verbundenen Herausforderungen, da diese die Grundlage für die spätere Bewertung bilden. Denken Sie daran, dass der Gutachter die sechs Module bewertet und jedes Modul mit Punkten versieht, die zur Ermittlung des Pflegegrades herangezogen werden. Jedes Detail, das Sie weglassen, kann zu einer falschen Einschätzung führen.
3. Der Bescheid: Was tun bei Ablehnung?
Nach der Begutachtung erhalten Sie von der Pflegekasse einen Bescheid über die Entscheidung des MD. Ist der Bescheid negativ oder erhalten Sie einen niedrigeren Pflegegrad als erwartet, sollten Sie schnell handeln. Die Frist für einen Widerspruch beträgt nur einen Monat.
- Widerspruch einlegen: Ein Widerspruch muss schriftlich erfolgen und innerhalb der Frist bei der Pflegekasse eingehen. Es empfiehlt sich, zuerst nur ein kurzes Widerspruchsschreiben ohne Begründung einzureichen, um die Frist zu wahren. Die ausführliche und juristisch fundierte Begründung kann nachgereicht werden. Das ist ein wichtiger strategischer Schritt, um Zeit für eine detaillierte Aktenprüfung zu gewinnen.
4. Ihr Weg mit mir: Die juristische Unterstützung im Widerspruchsverfahren
Die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs steigen erheblich, wenn er juristisch fundiert ist und von einem Experten begleitet wird, der die Begutachtungsrichtlinien des SGB XI genau kennt. Hier unterstütze ich Sie.
- Detaillierte juristische Prüfung: Ich prüfe das Gutachten des MD nicht nur oberflächlich, sondern auf formelle und inhaltliche Fehler. Ich analysiere, ob die Bewertung der einzelnen Module korrekt ist, ob veränderte Verhaltensweisen richtig gewürdigt wurden und ob relevante medizinische Unterlagen des Gutachters berücksichtigt wurden. Oftmals finden sich Widersprüche oder Fehleinschätzungen, die eine neue Begutachtung begründen.
- Zusammenarbeit mit Sachverständigen: Bei Bedarf arbeite ich mit unabhängigen, qualifizierten Pflegesachverständigen zusammen, die ein fundiertes Gegengutachten erstellen können. Dieses Gegengutachten stützt Ihre Position und untermauert die Notwendigkeit einer Höherstufung oder der erstmaligen Einstufung. Es ist ein proaktiver Schritt, der Ihre juristische Argumentation untermauert.
- Präzise juristische Begründung: Ich erstelle eine detaillierte Begründung, die sich auf die gesetzlichen Bestimmungen des SGB XI und die Begutachtungsrichtlinien bezieht. So zeige ich der Pflegekasse juristisch einwandfrei, warum die vorherige Entscheidung fehlerhaft war und welche konkreten Korrekturen vorgenommen werden müssen.
- Vollständige außergerichtliche Vertretung: Ich übernehme die gesamte Kommunikation mit der Pflegekasse und dem MD. Sie müssen sich nicht mit bürokratischen Hürden, Fristen oder endlosen Telefonaten auseinandersetzen. Ich leite das gesamte Verfahren und halte Sie stets über den aktuellen Stand auf dem Laufenden.
Gemeinsam setzen wir uns für Ihre Rechte ein, um die Ihnen zustehende Unterstützung zu sichern.
Sie möchten Widerspruch einlegen oder brauchen eine Ersteinschätzung? Kontaktieren Sie mich für ein unverbindliches Erstgespräch.

Höherstufung & Herabstufung des Pflegegrades
Der Gesundheitszustand ist nicht statisch. Eine Verschlechterung kann eine Höherstufung des Pflegegrades notwendig machen, ebenso wichtig ist der Umgang mit einer unberechtigten Herabstufung. Hier ist eine schnelle Reaktion entscheidend, da die Fristen für einen Widerspruch sehr kurz sind.
Zur detaillierten Anleitung für Höherstufung und Herabstufung
Höherstufung & Herabstufung: Das müssen Sie wissen
Der Pflegebedarf ist nicht statisch. Er kann sich aufgrund einer Krankheit oder im Alter verändern. Ob Sie eine Höherstufung beantragen müssen oder die Pflegekasse eine Herabstufung vorschlägt – in beiden Fällen ist eine rechtliche Begleitung entscheidend.
Die Höherstufung: Wenn der Pflegebedarf steigt
Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert, reichen die Leistungen des aktuellen Pflegegrades oft nicht mehr aus. Ein Antrag auf Höherstufung ist dann notwendig. Dies ist kein einfacher Prozess, da er eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) erfordert.
Wann ist ein Antrag auf Höherstufung sinnvoll?
- Wenn eine neue Diagnose vorliegt, die die Selbstständigkeit stark beeinträchtigt.
- Wenn sich eine chronische Erkrankung verschlimmert hat.
- Wenn der Pflegeaufwand im Alltag messbar gestiegen ist.
Wie ich Sie bei der Höherstufung unterstütze:
- Vorbereitung und Antrag: Ich berate Sie, welche Unterlagen für einen Antrag auf Höherstufung notwendig sind und bereite das Antragsverfahren vor. Wir sorgen dafür, dass alle neuen medizinischen Berichte und ein aktualisiertes Pflegetagebuch vorliegen.
- Juristische Begründung: Ich formuliere eine juristisch fundierte Begründung, die die Verschlechterung des Zustandes untermauert und die Notwendigkeit einer Höherstufung darlegt.
- Vertretung gegenüber der Pflegekasse: Ich übernehme die gesamte Korrespondenz und Verhandlung mit der Pflegekasse, um eine reibungslose Neubegutachtung zu ermöglichen.Wichtiger Hinweis zum Pflegegeld: Wird Ihrem Antrag auf Höherstufung stattgegeben, steht das höhere Pflegegeld ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Verschlechterung zu, sofern dieser nachgewiesen werden kann. Auch wenn die Pflegekassen in der Praxis oft den Antragseingang als Stichtag heranziehen, ist die Rechtslage klar: Ein Widerspruch ist sinnvoll, um auch die rückwirkende Leistung durchzusetzen, falls Befundberichte einen früheren Zeitpunkt belegen.
Die Herabstufung: Wenn die Pflegekasse den Grad senken will
Manchmal schlägt die Pflegekasse bei einer Regelüberprüfung oder aufgrund neuer medizinischer Gutachten eine Herabstufung des Pflegegrades vor. Eine solche Entscheidung hat weitreichende finanzielle Folgen und sollte nicht widerspruchslos hingenommen werden.
Wann droht eine Herabstufung?
Bei einer positiven Entwicklung des Gesundheitszustandes, zum Beispiel nach einer Reha-Maßnahme.
Bei einer unzureichenden oder falsch bewerteten Begutachtung durch den MD.
Wie ich Sie gegen eine Herabstufung schütze:
- Sorgfältige Prüfung: Ich prüfe den Bescheid und das MD-Gutachten auf inhaltliche und formelle Fehler. Oftmals beruht die Herabstufung auf einer Fehleinschätzung des Gutachters, der die verbliebenen Einschränkungen nicht ausreichend berücksichtigt hat.
- Sofortiger Widerspruch: Da die Fristen hier ebenfalls sehr kurz sind, lege ich umgehend Widerspruch gegen den Bescheid ein.
- Fundierte Gegendarstellung: Ich formuliere eine detaillierte Begründung, die die Herabstufung widerlegt und die Notwendigkeit des bestehenden Pflegegrades darlegt.
Transparenz und persönliche Begleitung
In beiden Fällen ist es mein Ziel, Sie nicht nur rechtlich zu vertreten, sondern auch persönlich zu begleiten. Sie können sich darauf verlassen, jederzeit über den aktuellen Stand informiert zu sein und einen direkten Ansprechpartner zu haben.
Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihr Pflegegrad immer Ihrem tatsächlichen Bedarf entspricht.

Rückwirkende Leistungen: Ihr Recht auf Pflegegeld
Wurden Ihre Leistungen nur ab dem Antragsdatum bewilligt, obwohl Sie schon länger Pflege benötigen? Ich erkläre Ihnen, wie Sie Ihr Recht auf rückwirkendes Pflegegeld durchsetzen können.
Zur detaillierten Anleitung für rückwirkende Leistungen
Ihr Recht auf rückwirkendes Pflegegeld
In meiner Praxis erlebe ich häufig, dass pflegebedürftige Menschen und ihre Familien ihre Ansprüche gegenüber der Pflegekasse nicht rechtzeitig geltend machen. Oft wird bereits seit Längerem Unterstützung geleistet, bevor ein Antrag gestellt wird. Laut Gesetz (§ 33 Abs. 1 SGB XI) werden Pflegeleistungen grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung erbracht. Obwohl Angehörige oder Familienmitglieder schon seit langer Zeit eine intensive Pflege leisten, lehnt die Pflegekasse Leistungen für die Vergangenheit ab.
Viele Betroffene sind sich der Möglichkeit, Pflegeleistungen zu erhalten, nicht bewusst. Vielen ist nicht klar, dass sie bereits einen Hilfebedarf haben, der von der Pflegeversicherung anerkannt werden könnte. Es ist nicht selten, dass zwischen dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit und der Antragstellung Monate oder sogar Jahre vergehen. Diese zeitliche Lücke kann erhebliche finanzielle Belastungen für die pflegenden Angehörigen bedeuten, da sie die Kosten und den Aufwand oft allein tragen müssen.
Informieren ist Pflicht: Ärzte und Krankenhäuser in der Verantwortung
Die Rechtsprechung hat klare Wege aufgezeigt, um trotz fehlenden Antrags rückwirkende Leistungen durchzusetzen. Der Schlüssel liegt in der juristischen Aufarbeitung der Informationspflicht, die nicht nur die Pflegekasse, sondern auch behandelnde Ärzte und Krankenhäuser trifft.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass behandelnde Ärzte oder Krankenhäuser verpflichtet sind, die Pflegekasse über einen erkennbaren Hilfebedarf ihrer Patienten zu informieren und diese auf die Möglichkeit eines Antrags hinzuweisen. Diese Pflicht ist insbesondere auch im Rahmen des Entlassungsmanagements von Krankenhäusern zu beachten. Vor einer Entlassung ist das Krankenhaus verpflichtet, die Pflegekasse zu informieren, wenn ein Pflegebedarf absehbar ist. Es wird erwartet, dass medizinisches Personal, das einen potenziellen Pflegebedarf erkennt, die Patienten aktiv berät und die notwendigen Schritte einleitet. Wenn ein Arzt oder ein Krankenhaus seine Informationspflicht verletzt, wird dies in der Rechtsprechung als schuldhafte Verletzung gewertet. Die Pflegekasse muss sich dieses Versäumnis zurechnen lassen, wodurch der Antrag als zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung gestellt gilt. Dies hat zur Folge, dass die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, Ihnen rückwirkend Leistungen zu gewähren. Der Versicherte muss so gestellt werden, als wäre die Information rechtzeitig erfolgt.
In meiner Praxis konnte ich bereits in vielen Fällen rückwirkend Pflegegeld für meine Mandanten durchsetzen – teilweise sogar für mehrere Jahre. Die Herausforderung besteht darin, den genauen Zeitpunkt zu beweisen, an dem die Informationspflicht versäumt wurde. Dies gelingt oft durch eine sorgfältige Analyse von medizinischen Unterlagen und Entlassungsberichten. Hierbei ist anwaltliche Unterstützung unerlässlich. Es geht darum, die Akten auf Hinweise zu überprüfen, die einen Pflegebedarf bereits zu einem früheren Zeitpunkt belegen.
So setzen Sie rückwirkendes Pflegegeld durch: Die Rolle des Anwalts
Ein Anspruch auf rückwirkendes Pflegegeld ist nicht automatisch gegeben. Es bedarf einer genauen juristischen Prüfung und einer konsequenten Vorgehensweise. Der Ablauf sieht in der Regel so aus:
- Prüfung der Unterlagen: Ich analysiere alle relevanten Dokumente, insbesondere Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte und Pflegegutachten. Das Ziel ist es, den frühestmöglichen Zeitpunkt zu identifizieren, an dem die Pflegebedürftigkeit erkennbar war und eine Informationspflicht bestand.
- Beweisführung: Wir sammeln alle notwendigen Beweise, die das Versäumnis der Informationspflicht belegen. Dies können schriftliche Unterlagen sein, aber auch Zeugenaussagen von Angehörigen oder Pflegepersonen, die die Situation im Detail schildern können.
- Widerspruch und Klage: Sollte die Pflegekasse den Antrag auf rückwirkende Leistungen ablehnen, legen wir fristgerecht Widerspruch ein. Wenn auch dieser abgelehnt wird, führen wir den Fall vor dem Sozialgericht.
Kostenlose Ersteinschätzung
Haben Sie einen Bescheid erhalten, der rückwirkende Leistungen ablehnt? Möchten Sie prüfen lassen, ob Ihnen Pflegegeld für einen früheren Zeitpunkt zusteht?
Kontaktieren Sie mich für eine kostenlose Ersteinschätzung. Ich prüfe Ihren Fall und kläre, ob die Voraussetzungen für eine rückwirkende Geltendmachung vorliegen. Gemeinsam finden wir die beste Strategie, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

Pflegegrade bei Kindern
Die Begutachtung von Kindern folgt eigenen Regeln und wird im direkten Vergleich mit einem altersentsprechend entwickelten Kind vorgenommen. Hier erfahren Sie, welche Besonderheiten es bei der Begutachtung und Einstufung von Kindern gibt.
Zur detaillierten Anleitung für Pflegegrade bei Kindern
Unterstützung für Ihr Kind: Der Weg zum Pflegegrad
Wenn die Entwicklung Ihres Kindes nicht dem normalen Verlauf folgt, stehen Sie als Eltern vor besonderen Herausforderungen. Der Weg zu einem Pflegegrad ist oft komplex, aber er kann die notwendige Unterstützung sichern, die Sie und Ihr Kind im Alltag benötigen.
Die Begutachtung von Kindern im Detail
Die Begutachtung erfolgt anhand der sechs Module, wobei das Alter des Kindes eine zentrale Rolle spielt und das Verfahren in verschiedene Phasen unterteilt wird.
Sonderregelungen für Kinder bis 18 Monate
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 18. Lebensmonat ist die natürliche Unselbstständigkeit sehr hoch. Ohne eine Sonderregelung würden diese Kinder keine oder nur niedrige Pflegegrade erreichen. Daher werden in dieser Altersgruppe nur die Module bewertet, die nicht altersabhängig sind:
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Hier werden krankheitsbedingte Auffälligkeiten wie anhaltende Schreiphasen oder starke Ängste bewertet.
- Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Dieses Modul erfasst den Hilfebedarf bei medizinischen Maßnahmen wie Medikamentengabe oder Sondenernährung.
- Modul 4 (Sonderregelung): Anstelle des Punktesystems für die Selbstversorgung wird hier nur die Frage beantwortet, ob es „gravierende Probleme bei der Nahrungsaufnahme“ gibt. Dies umfasst beispielsweise eine starke Trinkschwäche, Schluckstörungen oder einen außergewöhnlich hohen Zeitaufwand für die Nahrungsaufnahme, der den üblichen Rahmen deutlich übersteigt.
- Modul 1 (Sonderregelung): Hier wird ausschließlich das Kriterium „Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine“ beurteilt.
Kinder dieser Altersgruppe werden grundsätzlich einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene mit dem gleichen Gesamtpunktwert, um ihrer natürlichen Hilfsbedürftigkeit Rechnung zu tragen. Die Einstufung erfolgt ohne weitere Begutachtung bis zum 18. Lebensmonat, sofern keine Höherstufung beantragt wird.
Begutachtung von Kindern ab 19 Monaten bis unter 11 Jahren
Ab dem 19. Lebensmonat wird die Begutachtung anhand der sechs regulären Module vorgenommen, allerdings immer im direkten Vergleich mit einem gleichaltrigen, gesunden Kind. Die Begutachtungs-Richtlinien enthalten hierzu altersabhängige Tabellen (vgl. BRi, Seite 144ff), die als Orientierung für die Beurteilung dienen. Für jedes Kriterium wird ein Punktwert vergeben, der die Abweichung von der altersentsprechenden Entwicklung misst.
- Zur Verdeutlichung: Ein 6-jähriges Kind sollte sich laut Richtlinien selbstständig anziehen können. Wenn Ihr 6-jähriges Kind dies nicht kann (z. B. „überwiegend unselbstständig“ ist), während ein gleichaltriges Kind die Fähigkeit besitzt („selbstständig“), wird dieser Unterschied in der Bewertung berücksichtigt. Ein 2-jähriges Kind, das noch Unterstützung beim Anziehen benötigt, erhält jedoch keine Punkte, da dies dem normalen Entwicklungsstand entspricht.
Begutachtung von Kindern ab 11 Jahren
Ab einem Alter von elf Jahren gilt die Punktesystematik dann weitgehend analog zu der von Erwachsenen (vgl. BRi, Seite 143). Der Bewertungsalgorithmus, der die altersentsprechende Entwicklung berücksichtigt, greift nicht mehr. Dennoch wird bei Antragstellern von elf bis 18 Jahren das Begutachtungsformular für Kinder herangezogen, da ihre geistige und körperliche Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen ist und altersgerechte Formulierungen in der Begutachtung wichtig sind.
Die Ermittlung des Pflegegrades bei Kindern
Auch bei Kindern wird der Pflegegrad durch eine Gesamtpunktzahl ermittelt. Diese Punkte werden anhand der Abweichungen von der altersentsprechenden Entwicklung vergeben. Auch hier gilt: Je größer die Abweichung, desto höher die Punktzahl.
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung (90 bis 100 Gesamtpunkte) oder bei besonderer Bedarfskonstellation, wie der Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und Beine (vgl. BRi, Seite 54).
Wichtiger Hinweis zur Höherstufung bei Kleinkindern: Bei Kindern bis zum 18. Lebensmonat führt der gleiche Gesamtpunktwert bereits zu einem höheren Pflegegrad, da die natürliche Hilfsbedürftigkeit zusätzlich mit eingerechnet wird (vgl. BRi, Seite 143).Die Begutachtung Ihres Kindes ist eine komplexe Angelegenheit, und ein Ablehnungsbescheid kann zermürbend sein. Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, ob die Einstufung korrekt ist. Kontaktieren Sie mich jetzt für eine kostenlose Ersteinschätzung, damit Ihr Kind die Unterstützung erhält, die es verdient.

Pflegegrad-Gutachten vom MD: Die 6 Module einfach erklärt
Verstehen Sie, nach welchen Kriterien der Medizinische Dienst Ihre Selbstständigkeit bewertet. Ein Blick hinter die Kulissen der Begutachtung, der Ihnen hilft, Ihr Gutachten zu verstehen:
Zur detaillierten Erklärung der 6 Module
Zur detaillierten Erklärung der 6 Module
Der Pflegegrad: Die 6 Module der Begutachtung
Nach den Richtlinien des Medizinischen Dienstes
Seit der grundlegenden Pflegereform im Jahr 2017 hat sich das Begutachtungsverfahren für einen Pflegegrad fundamental geändert. Anstelle des reinen Zeitaufwands für die Pflege wird der Pflegegrad nun anhand des Grades der verbliebenen Selbstständigkeit einer Person ermittelt. Dies erfolgt durch die Beurteilung in sechs verschiedenen Lebensbereichen, den sogenannten Modulen, die jeweils unterschiedlich gewichtet werden, um den individuellen Beeinträchtigungen gerecht zu werden. Dieses Vorgehen basiert auf den gesetzlichen Grundlagen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und wird durch die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) des Medizinischen Dienstes konkretisiert.
Definition von „Selbstständigkeit“ und die Bewertungsstufen
Im Kontext der Pflegebegutachtung ist „Selbstständigkeit“ die Fähigkeit, eigenständig zu handeln und Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst sowohl körperliche als auch geistige Fähigkeiten. Die Beurteilung der Selbstständigkeit erfolgt dabei unter der Annahme, dass die Person die Handlung ausführen möchte, und es ist irrelevant, ob sie diese im Alltag tatsächlich durchführt (vgl. BRi, Seite 47). Je mehr personelle Unterstützung eine Person benötigt, desto höher ist der Grad der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und desto höher ist die resultierende Punktzahl.
Die Selbstständigkeit wird anhand einer vierstufigen Skala bewertet (vgl. BRi, Seite 48):
- Selbstständig (0 Punkte): Eine Person gilt als selbstständig, wenn sie eine Handlung in der Regel ohne personelle Hilfe ausführen kann. Die Nutzung von Hilfsmitteln (z. B. Rollator, Greifzange) ist dabei zulässig.
- Überwiegend selbstständig (1 Punkt): Eine Person gilt als überwiegend selbstständig, wenn sie den Großteil der Handlung selbstständig ausführen kann, jedoch geringfügige personelle Unterstützung (z. B. eine Aufforderung, partielle Beaufsichtigung oder das Bereitstellen von Gegenständen) benötigt. Die Anwesenheit einer anderen Person aus Sicherheitsgründen fällt ebenfalls in diese Kategorie.
- Überwiegend unselbstständig (2 Punkte): Eine Person gilt als überwiegend unselbstständig, wenn sie nur geringe Teile der Handlung selbstständig durchführen kann und umfassende Anleitung oder eine deutliche Übernahme von Teilhandlungen erforderlich ist.
- Unselbstständig (3 Punkte): Eine Person gilt als unselbstständig, wenn sie die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen kann und fast vollständig von anderen unterstützt werden muss. Eine minimale Beteiligung bleibt hier unberücksichtigt.
Für die Module 2, 3 und 5 gelten angepasste, ebenfalls vierstufige Bewertungsskalen, die an die spezifischen Kriterien angepasst sind (vgl. BRi, Seiten 55, 64 und 79).
Die sechs Module der Begutachtung im Detail
Die Gutachter des MD bewerten die Selbstständigkeit in den folgenden sechs Modulen, wobei jedes Modul eine spezifische Gewichtung für die Gesamtbewertung hat (vgl. BRi, Seite 92).
- Modul 1: Mobilität (Gewichtung 10%) Dieses Modul beurteilt die Fähigkeit, sich selbstständig und sicher fortzubewegen und die Körperhaltung zu wechseln.Beispiele (vgl. BRi, Seiten 51-54): Positionswechsel im Bett, das Halten einer stabilen Sitzposition, das Umsetzen von einer Sitzgelegenheit auf eine andere (z. B. vom Bett in den Rollstuhl), die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs (mindestens 8 Meter) und das Treppensteigen. Hierbei werden ausschließlich motorische Aspekte wie Körperkraft und Balance bewertet, nicht die zielgerichtete Fortbewegung infolge kognitiver Beeinträchtigungen.
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung 15%) Dieses Modul prüft die geistigen Fähigkeiten und die Fähigkeit zur Kommunikation. Die Bewertung bezieht sich auf die Fähigkeit an sich und nicht auf deren motorische Umsetzung (vgl. BRi, Seite 55).
Beispiele (vgl. BRi, Seiten 56-63): Die örtliche und zeitliche Orientierung, das Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, die Erinnerung an wesentliche Ereignisse, das Steuern mehrschrittiger Alltagshandlungen, das Treffen von Entscheidungen, das Verstehen von Sachverhalten sowie das Erkennen von Risiken und Gefahren. Auch die Fähigkeit, elementare Bedürfnisse mitzuteilen und sich an einem Gespräch zu beteiligen, wird hier bewertet. - Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Gewichtung 15%) Beurteilt wird die Häufigkeit von Verhaltensweisen oder psychischen Problemen, die eine personelle Unterstützung erfordern. Die Kriterien sind hier beispielhaft, nicht abschließend definiert (vgl. BRi, Seite 64).
Beispiele (vgl. BRi, Seiten 65-67): Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (z. B. zielloses Umhergehen), nächtliche Unruhe, selbstschädigendes oder aggressives Verhalten (physisch und verbal), Abwehr von pflegerischen Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste sowie Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage. - Modul 4: Selbstversorgung (Gewichtung 40%) Dies ist das am höchsten gewichtete Modul, da es die grundlegendsten Aktivitäten des täglichen Lebens bewertet. Die Bewertung erfolgt unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung (körperlich oder mental).
Beispiele (vgl. BRi, Seiten 68-77): Körperpflege im Bereich des vorderen Oberkörpers, des Kopfes und des Intimbereichs, Duschen und Baden, das An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten von Nahrung, Essen und Trinken. Auch die Benutzung einer Toilette sowie der Umgang mit Inkontinenz oder Stoma werden hier erfasst. - Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (Gewichtung 20%) Dieses Modul bewertet die Fähigkeit zur selbstständigen Durchführung von ärztlich angeordneten medizinischen Maßnahmen, die für mindestens sechs Monate erforderlich sind (vgl. BRi, Seiten 78-85). Die Bewertung erfolgt nach der Häufigkeit der benötigten Hilfe.
Beispiele (vgl. BRi, Seiten 80-84): Die eigenständige Einnahme von Medikamenten, Injektionen, Verbandswechsel und Wundversorgung, Messung von Körperzuständen (z. B. Blutzucker), der Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Prothesen) sowie die Wahrnehmung von Arztbesuchen. - Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gewichtung 15%) Hier wird die Fähigkeit beurteilt, den eigenen Tagesablauf zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen.
Beispiele (vgl. BRi, Seiten 86-91): Die Fähigkeit, den Tagesablauf zu planen und sich an Veränderungen anzupassen, das Ruhen und Schlafen, die sinnvolle Beschäftigung der verfügbaren Zeit, das Vornehmen von Zukunftsplanungen sowie die Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und die Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.
Die Ermittlung des Pflegegrades
Die Begutachtung resultiert in einer Gesamtpunktzahl, die sich aus der Zusammenführung der gewichteten Punktwerte der sechs Module ergibt. Dieser Gesamtpunktwert bestimmt den Pflegegrad. Eine Besonderheit besteht darin, dass aus den Modulen 2 und 3 nur der höhere der beiden gewichteten Punktwerte in die Gesamtberechnung einfließt (vgl. BRi, Seite 93).
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen (90 bis 100 Gesamtpunkte)
Sollten Sie bezüglich der Einstufung in einen Pflegegrad unsicher sein, stehe ich Ihnen für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.
Hinweis: Unsere Ratgeber-Artikel ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.