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Pflegegrad 5 zu Hause: Sozialamt darf nicht auf Eingliederungshilfe verweisen
Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht, muss das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege einspringen. Auf die Eingliederungshilfe darf es nur verweisen, wenn diese tatsächlich geleistet wird. Das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.
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Worum ging es?
Eine Frau mit Pflegegrad 5 wird zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Die Kosten liegen bei rund 14.400 € im Monat und damit weit über dem, was die Pflegekasse zahlt. Den Rest muss sie über die Sozialhilfe finanzieren. Der Träger der Eingliederungshilfe hatte Leistungen abgelehnt, die Ablehnung war bestandskräftig. Trotzdem verweigerte auch das Sozialamt die Hilfe zur Pflege: Zuständig sei vorrangig die Eingliederungshilfe.
Das Sozialgericht Darmstadt verpflichtete das Sozialamt im Eilverfahren, die Kosten des Pflegedienstes, ein anteiliges Pflegegeld und die Restkosten des Hausnotrufs vorläufig zu übernehmen. Das Sozialamt legte Beschwerde ein.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Hessische Landessozialgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen:
- Hilfe zur Pflege ist die richtige Leistung. Die Frau hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII.
- Vorrang nur bei tatsächlicher Leistung. Nach § 103 Abs. 2 SGB IX kann die Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen auch die Pflege mit umfassen. Das gilt aber nur, wenn tatsächlich Eingliederungshilfe erbracht wird. Ein bloß denkbarer Anspruch genügt nicht – erst recht nicht, wenn die Eingliederungshilfe bestandskräftig abgelehnt ist.
- Eilbedürftigkeit: Ohne die Leistung war die Versorgung zu Hause gefährdet. Das Sozialamt muss deshalb vorläufig zahlen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Was bedeutet das für Sie?
- Hilfe zur Pflege kommt in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht reichen und Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Sie wird beim Sozialamt beantragt.
- Lassen Sie sich nicht zwischen den Ämtern hin- und herschicken. Der Verweis auf eine andere Stelle ist kein Grund, die Versorgung zu gefährden.
- Lehnt das Sozialamt ab, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Droht die Versorgung wegzubrechen, kommt ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht – wie in diesem Fall.
- Halten Sie die Unterlagen bereit: Pflegegrad-Bescheid, Kostenvoranschlag oder Rechnungen des Pflegedienstes, Nachweise zu Einkommen und Vermögen sowie Bescheide anderer Träger.
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Hinweis: Unsere Ratgeber-Artikel ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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