Für Anbieter von Umbaumaßnahmen
Zuschuss für den Umbau abgelehnt? Melden Sie uns den Fall.
Sie planen Badumbau, Treppenlift oder Türverbreiterung und erleben, dass die Pflegekasse den Zuschuss ablehnt oder kürzt. Mit dem Einverständnis Ihrer Kundin oder Ihres Kunden prüfen wir den Bescheid kostenlos und nehmen Kontakt mit der pflegebedürftigen Person auf.
- Fachanwalt für Sozialrecht
- ✓ Für Anbieter kostenlos
- ✓ Übermittlung nur mit Einverständnis
- ✓ Bundesweit per Telefon und Video
Worum es geht
Die Pflegekasse zahlt für Maßnahmen, die die Pflege zu Hause ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederherstellen, einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Anspruch besteht schon ab Pflegegrad 1. Leben mehrere Anspruchsberechtigte zusammen, sind bis zu 16.720 € möglich. Ausführlich erklärt im Ratgeber Wohnumfeld verbessern.
Wird der Zuschuss abgelehnt, verzögert sich der Umbau oder er findet gar nicht statt. Eine rechtliche Prüfung hilft Ihrer Kundin oder Ihrem Kunden – und schafft Klarheit für die Planung.
So funktioniert es
Drei Schritte, wenige Minuten Aufwand für Sie.
Einverständnis einholen
Die pflegebedürftige Person – oder ihre Betreuerin, ihr Betreuer bzw. Bevollmächtigte – unterschreibt die Einverständniserklärung. Ohne diese Unterschrift dürfen Sie uns nichts übermitteln.
Unterlagen übermitteln
Über das Online-Formular laden Sie den Bescheid der Pflegekasse, Ihren Kostenvoranschlag und die unterschriebene Erklärung hoch und beschreiben kurz die Maßnahme. Ein Foto der Unterlagen genügt.
Wir melden uns
Wir nehmen Kontakt mit der pflegebedürftigen Person oder der angegebenen Ansprechperson auf und geben eine kostenlose Ersteinschätzung. Ob ein Mandat zustande kommt, entscheidet allein sie.
Wann lohnt sich eine Meldung?
- Die Pflegekasse hat den Zuschuss abgelehnt.
- Es wurde nur ein Teilbetrag bewilligt.
- Die Kasse lehnt einen weiteren Zuschuss ab, obwohl sich die Pflegesituation seit dem letzten Umbau verändert hat.
- Die Ablehnung wird damit begründet, dass mit dem Umbau schon begonnen wurde.
- Die Kasse hat nach Wochen noch nicht entschieden.
- Die Kundin oder der Kunde hat noch keinen Pflegegrad, braucht aber offensichtlich Hilfe. Dann ist zuerst der Pflegegrad zu klären.
Fristen beachten: Gegen einen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Je früher Sie den Fall melden, desto mehr Zeit bleibt für die Begründung.
Was Sie beitragen können
Ob ein Zuschuss bewilligt wird, hängt oft an der Begründung. Als Fachbetrieb kennen Sie die Situation vor Ort am besten.
Antrag vor Baubeginn
Der Antrag sollte gestellt sein, bevor mit dem Umbau begonnen wird. Halten Sie fest, wann der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist.
Kostenvoranschlag mit Bezug zur Pflege
Beschreiben Sie nicht nur die Leistung, sondern auch, wozu sie dient: etwa Wegfall der Duschtasse, damit der Rollator mit hinein kann, oder Treppenlift, weil das Schlafzimmer sonst nicht erreichbar ist.
Ist-Zustand dokumentieren
Fotos und Maße vor dem Umbau – Türbreiten, Schwellen, Treppen, Badaufteilung – zeigen, warum die Maßnahme nötig ist.
Alles in einem Antrag planen
Alle Anpassungen, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten zusammen als eine Maßnahme – auch wenn sie verschiedene Räume betreffen oder nacheinander ausgeführt werden. Ein weiterer Zuschuss kommt erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation später ändert, etwa nach einer deutlichen Verschlechterung. Planen Sie deshalb alles Nötige gemeinsam und halten Sie bei einem späteren Umbau fest, was sich seitdem verändert hat.
Klare Regeln
- Mandantin oder Mandant ist immer die pflegebedürftige Person. Wir vertreten ausschließlich ihre Interessen.
- Ohne Einverständnis keine Übermittlung. Bescheide enthalten Gesundheitsdaten. Sie unterliegen der Schweigepflicht und dem Datenschutz.
- Für Anbieter kostenlos.
- Rückmeldung an Sie erhalten Sie nur, wenn die pflegebedürftige Person dem zugestimmt hat.
Hinweise zum Datenschutz: Datenschutzerklärung
Sie sind Pflegedienst? Für Fälle rund um den Pflegegrad gibt es ein eigenes Verfahren: Für Pflegedienste.
Fragen zur Zusammenarbeit?
Rufen Sie uns an – gern stellen wir das Verfahren auch Ihrem Team vor. Montag bis Donnerstag, 9 bis 16 Uhr · kontakt@rechtsanwalt-woestmann.de