Ratgeber Pflegerecht › Aktuelles ›

Pflegereform: Kabinett beschließt Entwurf – so geht es weiter

Die Bundesregierung hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Was geplant ist, wann Bundestag und Bundesrat entscheiden und was Sie bis zum Jahresende tun sollten.

Zwischenstand · Stand: 28. Oktober 2026

  • Fachanwalt für Sozialrecht
  • Mo–Do 9–16 Uhr erreichbar
  • Bundesweit per Telefon und Video
  • Bewertungen bei Google

Was ist passiert?

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) am 30. September 2026 beschlossen. Jetzt beginnt das parlamentarische Verfahren. Nach dem derzeitigen Zeitplan berät der Bundestag Anfang November erstmals über den Entwurf, im November folgt eine Anhörung im Gesundheitsausschuss. Der Bundestag soll das Gesetz am 11. Dezember 2026 beschließen, der Bundesrat am 18. Dezember 2026 abschließend beraten. Der größte Teil soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Die wichtigsten Punkte des Entwurfs

  • Höhere Punktschwellen: Pflegegrad 1 ab 15 statt 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 30 statt 27, Pflegegrad 3 ab 50 statt 47,5. Pflegegrad 4 und 5 bleiben unverändert.
  • Bestandsschutz: Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll ihn nicht allein wegen der neuen Schwellen verlieren.
  • Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag von 131 € im Monat soll entfallen.
  • Pflegegrad 2 bis 5: Aus dem Entlastungsbetrag soll ein Sozialraumbudget von 175 € im Monat werden.
  • Verhinderungspflege: Sie soll als eigene Leistung entfallen und durch ein neues Budget ersetzt werden.
  • Gestrichen: Die im Referentenentwurf vom Juni noch vorgesehene Halbierung des Pflegegeldes bei einer erstmaligen Einstufung ist im Kabinettsentwurf nicht mehr enthalten.

Was bedeutet das für Sie?

Bis zum Inkrafttreten gilt das heutige Recht. Bundestag und Bundesrat können den Entwurf noch ändern. Einige Schritte sollten Sie aber nicht aufschieben:

  • Wer Hilfe braucht und noch keinen Pflegegrad hat, sollte den Antrag möglichst noch 2026 stellen.
  • Eine Höherstufung sollte, wenn die Verschlechterung belegt ist, ebenfalls noch vor dem Jahreswechsel beantragt werden. Lassen Sie den Antrag vorher prüfen.
  • Mit Pflegegrad 1 sollten Sie den Entlastungsbetrag 2026 noch nutzen.
  • Verhinderungspflege aus 2025 muss bis zum 31. Dezember 2026 abgerechnet werden.

Ich berichte hier, sobald der Bundestag entschieden hat.

Rechtsanwalt Mirco Wöstmann

Mirco Wöstmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht · Über mich
Stand: Oktober 2026

Hinweis: Unsere Ratgeber-Artikel ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bescheid erhalten? Lassen Sie ihn kostenlos prüfen.

Bundesweit per Telefon und Video · Montag bis Donnerstag, 9 bis 16 Uhr · kontakt@rechtsanwalt-woestmann.de

Anrufen Bescheid prüfen lassen