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SG München: Neue Frist bei der Verhinderungspflege gilt nicht für Altfälle

Die seit 2026 geltende Ausschlussfrist für die Erstattung der Verhinderungspflege darf Ansprüche aus 2024 und früher nicht nachträglich abschneiden. Das hat das Sozialgericht München entschieden.

Urteil kurz erklärt · SG München, Urteil vom 29.09.2026, Az. S 7 P 513/26 (nicht rechtskräftig)

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Worum ging es?

Ein Pflegebedürftiger hatte im Jahr 2024 Verhinderungspflege in Anspruch genommen. Die Erstattung der Kosten von rund 2.400 € beantragte er im Januar 2026. Die Pflegekasse lehnte ab: Seit dem 1. Januar 2026 müsse die Erstattung bis zum Ende des Jahres beantragt werden, das auf die Ersatzpflege folgt. Für 2024 sei das also bis Ende 2025 gewesen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI).

Was hat das Gericht entschieden?

Das Sozialgericht München hat die Pflegekasse zur Erstattung verurteilt. Der Anspruch ist bereits 2024 mit der Ersatzpflege entstanden. Maßgeblich ist deshalb das Recht, das damals galt, und damals gab es keine solche Ausschlussfrist, sondern nur die allgemeine Verjährung von vier Jahren. Die neue Frist darf einen bereits entstandenen Anspruch nicht nachträglich abschneiden. Eine Übergangsregelung für Altfälle hatte der Gesetzgeber nicht geschaffen.

Was bedeutet das für Sie?

  • Ersatzpflege aus 2024 oder früher noch nicht abgerechnet? Stellen Sie den Antrag jetzt und berufen Sie sich auf das Urteil.
  • Antrag wegen der neuen Frist abgelehnt? Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein. Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht.
  • Verjährung beachten: Ansprüche aus dem Jahr 2022 verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2026.
  • Ersatzpflege aus 2025: Hier gilt die neue Frist. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen.

Das Urteil stammt aus der ersten Instanz und ist noch nicht rechtskräftig: Gegen das Urteil ist Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt worden. Das Landessozialgericht und andere Gerichte können anders entscheiden. Es ist aber ein starkes Argument für alle, deren Ersatzpflege vor 2026 stattgefunden hat.

Rechtsanwalt Mirco Wöstmann

Mirco Wöstmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht · Über mich
Stand: Oktober 2026

Hinweis: Unsere Ratgeber-Artikel ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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