Ratgeber Pflegerecht ›

Verhinderungspflege: Neue Frist für die Erstattung

Seit 2026 müssen Sie die Kosten der Verhinderungspflege bis Ende des Folgejahres abrechnen, sonst verfällt der Anspruch. Hier erfahren Sie, welche Fristen gelten und was bei Ansprüchen aus 2024 und früher möglich ist.

  • Fachanwalt für Sozialrecht
  • Mo–Do 9–16 Uhr erreichbar
  • Bundesweit per Telefon und Video
  • Bewertungen bei Google

Bis Ende 2025 konnten pflegende Angehörige die Kosten der Verhinderungspflege noch Jahre später bei der Pflegekasse abrechnen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine kurze Ausschlussfrist. Wer sie verpasst, verliert den Anspruch endgültig. Für ältere Ansprüche gibt es aber ein wichtiges Urteil des Sozialgerichts München.

Frist läuft bald ab: Für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2025 muss der Erstattungsantrag mit den Kostennachweisen bis zum 31. Dezember 2026 bei der Pflegekasse eingehen.

Was ist Verhinderungspflege?

Ist die private Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen verhindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer Ersatzpflege (§ 39 SGB XI). Voraussetzung ist mindestens Pflegegrad 2 und Pflege zu Hause.

  • Die Ersatzpflege ist für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr möglich.
  • Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 € zur Verfügung.
  • Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.
  • Die Ersatzpflege muss nicht vorher beantragt werden. Die Kosten werden nachträglich erstattet.

Die neue Frist seit 2026

Seit dem 1. Januar 2026 setzt die Erstattung voraus, dass der Antrag unter Nachweis der Kosten bis zum Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Ersatzpflege folgt (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Das bedeutet:

  • Verhinderungspflege aus 2025: Antrag bis 31. Dezember 2026
  • Verhinderungspflege aus 2026: Antrag bis 31. Dezember 2027, egal ob die Ersatzpflege im Januar oder im Dezember war

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist. Anders als bei der Verjährung muss sich die Pflegekasse nicht darauf berufen: Nach Ablauf der Frist ist der Anspruch erloschen. Früher galt nur die allgemeine Verjährung von vier Jahren (§ 45 SGB I).

Verhinderungspflege aus 2024 und früher

Eine Übergangsregelung für ältere Ansprüche hat der Gesetzgeber nicht geschaffen. Viele Pflegekassen lehnen deshalb seit 2026 Anträge für Ersatzpflege aus den Jahren 2022 bis 2024 ab. Sie meinen, diese Anträge hätten bis Ende 2025 gestellt werden müssen.

Das Sozialgericht München sieht das anders (Urteil vom 29. September 2026, Az. S 7 P 513/26). Der Erstattungsanspruch entsteht bereits mit der Ersatzpflege. Maßgeblich ist das Recht, das damals galt. Die neue Frist darf einen 2024 entstandenen Anspruch deshalb nicht nachträglich abschneiden. Das Gericht verurteilte die Pflegekasse, rund 2.400 € für Verhinderungspflege aus dem Jahr 2024 zu erstatten, obwohl der Antrag erst im Januar 2026 gestellt worden war.

Das Urteil stammt von einem Sozialgericht, also aus der ersten Instanz. Andere Gerichte können anders entscheiden. Es ist aber ein starkes Argument für alle, die Ersatzpflege vor 2026 hatten und noch nicht abgerechnet haben.

Was Sie bei Altansprüchen tun sollten

  • Noch nicht abgerechnet: Stellen Sie den Antrag jetzt, mit allen Nachweisen, und berufen Sie sich auf das Urteil des SG München.
  • Bereits abgelehnt, Bescheid jünger als ein Monat: Legen Sie Widerspruch ein.
  • Ablehnung schon bestandskräftig: Mit einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann die Pflegekasse verpflichtet werden, den Bescheid noch einmal zu prüfen.
  • Verjährung beachten: Auch nach der Auffassung des SG München gilt für Altansprüche die vierjährige Verjährung. Ansprüche aus dem Jahr 2022 verjähren deshalb mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

So stellen Sie den Antrag richtig

  1. Kosten belegen: Rechnungen eines Pflegedienstes oder einer Betreuungskraft, bei Ersatzpflege durch Angehörige zum Beispiel Nachweise über Fahrtkosten oder Verdienstausfall. Geben Sie Zeitraum und Ersatzpflegeperson an.
  2. Zugang nachweisen: Entscheidend ist, dass der Antrag fristgerecht bei der Pflegekasse eingeht. Nutzen Sie ein Einschreiben mit Rückschein, ein Fax mit Sendebericht oder das Online-Portal der Pflegekasse mit Eingangsbestätigung.
  3. Nicht bis Dezember warten: Rechnen Sie Ersatzpflege möglichst zeitnah ab, damit Rückfragen der Pflegekasse noch vor Fristende geklärt werden können.

Ausblick: Pflegereform 2027

Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes soll die Verhinderungspflege als eigene Leistung ab 2027 entfallen und durch ein neues Budget ersetzt werden. Das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Für Ersatzpflege im Jahr 2026 gilt das heutige Recht einschließlich der neuen Frist. Mehr zur Pflegereform

Häufige Fragen

Muss ich die Verhinderungspflege vorher beantragen?

Nein. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich. Die Kosten werden nachträglich erstattet, aber nur, wenn Sie die Frist einhalten.

Gilt das Urteil des SG München auch für mich?

Das Urteil bindet nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Es zeigt aber, wie ein Gericht die Rechtslage beurteilt, und ist ein gutes Argument in Ihrem Widerspruch. Entscheidend ist, dass die Ersatzpflege vor dem 1. Januar 2026 stattgefunden hat.

Meine Pflegekasse hat meinen Antrag für 2024 abgelehnt. Was kann ich tun?

Ist der Bescheid jünger als einen Monat, legen Sie Widerspruch ein. Ist er älter, kommt ein Überprüfungsantrag in Betracht. Ich prüfe gern, welcher Weg in Ihrem Fall der richtige ist.

Reicht es, den Antrag am 31. Dezember abzuschicken?

Nein. Der Antrag muss bis zum 31. Dezember bei der Pflegekasse eingegangen sein. Planen Sie deshalb genügend Zeit ein und sorgen Sie für einen Zugangsnachweis.

Ihre Pflegekasse lehnt die Erstattung der Verhinderungspflege wegen der neuen Frist ab? Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag lohnt.

Rechtsanwalt Mirco Wöstmann

Mirco Wöstmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht · Über mich
Stand: Oktober 2026

Hinweis: Unsere Ratgeber-Artikel ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bescheid erhalten? Lassen Sie ihn kostenlos prüfen.

Bundesweit per Telefon und Video · Montag bis Donnerstag, 9 bis 16 Uhr · kontakt@rechtsanwalt-woestmann.de

Anrufen Bescheid prüfen lassen