Die 6 Module der Begutachtung
Verstehen Sie, nach welchen Kriterien der Medizinische Dienst Ihre Selbstständigkeit bewertet. Ein Blick hinter die Kulissen der Begutachtung, der Ihnen hilft, Ihr Gutachten zu verstehen.
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Nach den Richtlinien des Medizinischen Dienstes
Seit der grundlegenden Pflegereform im Jahr 2017 hat sich das Begutachtungsverfahren für einen Pflegegrad fundamental geändert. Anstelle des reinen Zeitaufwands für die Pflege wird der Pflegegrad nun anhand des Grades der verbliebenen Selbstständigkeit einer Person ermittelt. Dies erfolgt durch die Beurteilung in sechs verschiedenen Lebensbereichen, den sogenannten Modulen, die jeweils unterschiedlich gewichtet werden, um den individuellen Beeinträchtigungen gerecht zu werden. Dieses Vorgehen basiert auf den gesetzlichen Grundlagen des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und wird durch die Begutachtungs-Richtlinien (BRi) des Medizinischen Dienstes konkretisiert.
Definition von "Selbstständigkeit" und die Bewertungsstufen
Im Kontext der Pflegebegutachtung ist "Selbstständigkeit" die Fähigkeit, eigenständig zu handeln und Entscheidungen zu treffen. Dies umfasst sowohl körperliche als auch geistige Fähigkeiten. Die Beurteilung der Selbstständigkeit erfolgt dabei unter der Annahme, dass die Person die Handlung ausführen möchte, und es ist irrelevant, ob sie diese im Alltag tatsächlich durchführt. Je mehr personelle Unterstützung eine Person benötigt, desto höher ist der Grad der Beeinträchtigung ihrer Selbstständigkeit und desto höher ist die resultierende Punktzahl.
Die Selbstständigkeit wird anhand einer vierstufigen Skala bewertet:
- Selbstständig (0 Punkte): Eine Person gilt als selbstständig, wenn sie eine Handlung in der Regel ohne personelle Hilfe ausführen kann. Die Nutzung von Hilfsmitteln (z. B. Rollator, Greifzange) ist dabei zulässig.
- Überwiegend selbstständig (1 Punkt): Eine Person gilt als überwiegend selbstständig, wenn sie den Großteil der Handlung selbstständig ausführen kann, jedoch geringfügige personelle Unterstützung (z. B. eine Aufforderung, partielle Beaufsichtigung oder das Bereitstellen von Gegenständen) benötigt. Die Anwesenheit einer anderen Person aus Sicherheitsgründen fällt ebenfalls in diese Kategorie.
- Überwiegend unselbstständig (2 Punkte): Eine Person gilt als überwiegend unselbstständig, wenn sie nur geringe Teile der Handlung selbstständig durchführen kann und umfassende Anleitung oder eine deutliche Übernahme von Teilhandlungen erforderlich ist.
- Unselbstständig (3 Punkte): Eine Person gilt als unselbstständig, wenn sie die Aktivität in der Regel nicht selbstständig durchführen kann und fast vollständig von anderen unterstützt werden muss. Eine minimale Beteiligung bleibt hier unberücksichtigt.
Für die Module 2, 3 und 5 gelten angepasste, ebenfalls vierstufige Bewertungsskalen, die an die spezifischen Kriterien angepasst sind.
Die sechs Module der Begutachtung im Detail
Die Gutachter des MD bewerten die Selbstständigkeit in den folgenden sechs Modulen, wobei jedes Modul eine spezifische Gewichtung für die Gesamtbewertung hat.
- Modul 1: Mobilität (Gewichtung 10%) Dieses Modul beurteilt die Fähigkeit, sich selbstständig und sicher fortzubewegen und die Körperhaltung zu wechseln.Beispiele: Positionswechsel im Bett, das Halten einer stabilen Sitzposition, das Umsetzen von einer Sitzgelegenheit auf eine andere (z. B. vom Bett in den Rollstuhl), die Fortbewegung innerhalb des Wohnbereichs (mindestens 8 Meter) und das Treppensteigen. Hierbei werden ausschließlich motorische Aspekte wie Körperkraft und Balance bewertet, nicht die zielgerichtete Fortbewegung infolge kognitiver Beeinträchtigungen.
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (Gewichtung 15%) Dieses Modul prüft die geistigen Fähigkeiten und die Fähigkeit zur Kommunikation. Die Bewertung bezieht sich auf die Fähigkeit an sich und nicht auf deren motorische Umsetzung.
Beispiele: Die örtliche und zeitliche Orientierung, das Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, die Erinnerung an wesentliche Ereignisse, das Steuern mehrschrittiger Alltagshandlungen, das Treffen von Entscheidungen, das Verstehen von Sachverhalten sowie das Erkennen von Risiken und Gefahren. Auch die Fähigkeit, elementare Bedürfnisse mitzuteilen und sich an einem Gespräch zu beteiligen, wird hier bewertet. - Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Gewichtung 15%) Beurteilt wird die Häufigkeit von Verhaltensweisen oder psychischen Problemen, die eine personelle Unterstützung erfordern. Die Kriterien sind hier beispielhaft, nicht abschließend definiert.
Beispiele: Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten (z. B. zielloses Umhergehen), nächtliche Unruhe, selbstschädigendes oder aggressives Verhalten (physisch und verbal), Abwehr von pflegerischen Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste sowie Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage. - Modul 4: Selbstversorgung (Gewichtung 40%) Dies ist das am höchsten gewichtete Modul, da es die grundlegendsten Aktivitäten des täglichen Lebens bewertet. Die Bewertung erfolgt unabhängig von der Ursache der Beeinträchtigung (körperlich oder mental).
Beispiele: Körperpflege im Bereich des vorderen Oberkörpers, des Kopfes und des Intimbereichs, Duschen und Baden, das An- und Auskleiden des Ober- und Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten von Nahrung, Essen und Trinken. Auch die Benutzung einer Toilette sowie der Umgang mit Inkontinenz oder Stoma werden hier erfasst. - Modul 5: Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen (Gewichtung 20%) Dieses Modul bewertet die Fähigkeit zur selbstständigen Durchführung von ärztlich angeordneten medizinischen Maßnahmen, die für mindestens sechs Monate erforderlich sind. Die Bewertung erfolgt nach der Häufigkeit der benötigten Hilfe.
Beispiele: Die eigenständige Einnahme von Medikamenten, Injektionen, Verbandswechsel und Wundversorgung, Messung von Körperzuständen (z. B. Blutzucker), der Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln (z. B. Prothesen) sowie die Wahrnehmung von Arztbesuchen. - Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Gewichtung 15%) Hier wird die Fähigkeit beurteilt, den eigenen Tagesablauf zu gestalten und soziale Kontakte zu pflegen.
Beispiele: Die Fähigkeit, den Tagesablauf zu planen und sich an Veränderungen anzupassen, das Ruhen und Schlafen, die sinnvolle Beschäftigung der verfügbaren Zeit, das Vornehmen von Zukunftsplanungen sowie die Interaktion mit Personen im direkten Kontakt und die Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfeldes.
Die Ermittlung des Pflegegrades
Die Begutachtung resultiert in einer Gesamtpunktzahl, die sich aus der Zusammenführung der gewichteten Punktwerte der sechs Module ergibt. Dieser Gesamtpunktwert bestimmt den Pflegegrad. Eine Besonderheit besteht darin, dass aus den Modulen 2 und 3 nur der höhere der beiden gewichteten Punktwerte in die Gesamtberechnung einfließt.
- Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung (12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung (27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung (47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung (70 bis unter 90 Gesamtpunkte)
- Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen (90 bis 100 Gesamtpunkte)
Geplante Pflegereform 2027 (Stand: Oktober 2026): Die Bundesregierung hat am 30. September 2026 den Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes beschlossen. Danach sollen ab dem 1. Januar 2027 für die Pflegegrade 1 bis 3 höhere Punktwerte gelten: Pflegegrad 1 ab 15, Pflegegrad 2 ab 30 und Pflegegrad 3 ab 50 Gesamtpunkten. Wer bereits einen Pflegegrad hat, soll Bestandsschutz erhalten. Für neue Anträge soll nach dem Entwurf das Datum der Antragstellung maßgeblich sein. Das Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Wenn Sie einen Antrag erwägen, sollten Sie ihn möglichst noch 2026 stellen.
Sollten Sie bezüglich der Einstufung in einen Pflegegrad unsicher sein, stehe ich Ihnen für eine unverbindliche Ersteinschätzung zur Verfügung.
Weitere Themen im Ratgeber
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