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Entlastungsbetrag: Was ein Pflegedienst abrechnen darf
Mit dem Entlastungsbetrag von 131 € im Monat lassen sich Leistungen eines Pflegedienstes bezahlen. Das Bundessozialgericht hat klargestellt, welche Preise der Dienst dafür ansetzen darf – und wann Investitionskosten dazukommen.
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Worum ging es?
Ein ambulanter Pflegedienst hatte 2017 eine Versicherte mit Pflegegrad 3 betreut. Die Leistungen rechnete er über den Entlastungsbetrag ab, den die Versicherte an ihn abgetreten hatte. Für die Betreuung durch feste Bezugspflegekräfte verlangte er einen höheren Minutenpreis und eine eigene Einsatzpauschale, einschließlich Investitionskosten. Die Pflegekasse zahlte nur den Satz, den der Dienst mit den Kassen für pflegerische Betreuung vereinbart hatte, plus Anfahrtspauschale. Es ging um rund 450 €.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Pflegedienstes zurückgewiesen:
- Obergrenze sind die vereinbarten Preise. Über den Entlastungsbetrag darf ein Pflegedienst nicht mehr verlangen als die Vergütung, die er mit den Pflegekassen für vergleichbare Sachleistungen vereinbart hat. Ein höherer Preis für dieselbe Leistung ist nicht zulässig – auch nicht unter anderem Namen.
- Betreuung ist Betreuung. Für Betreuung gilt der Satz für pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Den höheren Satz für körperbezogene Pflege gibt es nur, wenn solche Pflege tatsächlich erbracht und belegt wird.
- Investitionskosten nur mit Vereinbarung. Investitionskosten können zusätzlich abgerechnet werden, wenn der Dienst sie gesondert berechnet und mit dem Pflegebedürftigen wirksam vereinbart hat. Das war hier nicht belegt.
Was bedeutet das für Sie?
- Für Pflegebedürftige und Angehörige: Prüfen Sie Rechnungen zum Entlastungsbetrag. Der Dienst darf nicht mehr berechnen als seine vereinbarten Sätze. Investitionskosten dürfen nur auftauchen, wenn sie im Pflegevertrag gesondert vereinbart sind.
- Für Pflegedienste: Legen Sie die mit den Kassen vereinbarten Sätze zugrunde. Investitionskosten sollten Sie gesondert ausweisen und schriftlich im Pflegevertrag vereinbaren, sonst bleiben Sie auf diesen Kosten sitzen.
- Nicht verbrauchte Beträge: Der Entlastungsbetrag kann innerhalb eines Kalenderjahres angespart und nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Bisher liegt nur der Terminbericht des Gerichts vor, die schriftlichen Urteilsgründe folgen.
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Hinweis: Unsere Ratgeber-Artikel ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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