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Wohnumfeld verbessern: Zuschuss der Pflegekasse für den Umbau

Bis zu 4.180 € je Maßnahme zahlt die Pflegekasse für Umbauten, die die Pflege zu Hause erleichtern. Hier erfahren Sie, was bezuschusst wird, wie der Antrag richtig läuft und was bei einer Ablehnung hilft.

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Eine Schwelle an der Haustür, eine zu enge Badtür, eine Badewanne, in die man nicht mehr hineinkommt: Oft sind es bauliche Hürden, die das Leben zu Hause schwer machen und die Pflege erschweren. Die Pflegekasse beteiligt sich an solchen Anpassungen mit einem Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme. Damit der Zuschuss nicht an Formalien scheitert, kommt es auf die richtige Reihenfolge an.

Was wird bezuschusst?

Die Pflegekasse zahlt Zuschüsse für Maßnahmen, die das Wohnumfeld der pflegebedürftigen Person verbessern (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Die Maßnahme muss einem von drei Zielen dienen: Sie ermöglicht die häusliche Pflege, sie erleichtert sie erheblich, oder sie stellt eine möglichst selbständige Lebensführung wieder her. Typische Beispiele sind:

  • Umbau des Badezimmers, etwa eine bodengleiche Dusche statt der Badewanne
  • Verbreiterung von Türen und Beseitigung von Schwellen
  • Treppenlift, Rampe oder Hublift am Hauseingang
  • fest installierte Haltegriffe und Handläufe
  • Anpassung der Küche, zum Beispiel unterfahrbare Arbeitsflächen
  • unter Umständen auch der Umzug in eine barrierearme Wohnung

Wie hoch ist der Zuschuss?

  • Bis zu 4.180 € je Maßnahme. Voraussetzung ist ein Pflegegrad, schon Pflegegrad 1 genügt.
  • Alle Anpassungen, die zum Zeitpunkt des Antrags nötig sind, gelten zusammen als eine Maßnahme. Wer Bad, Türen und Eingang gleichzeitig umbaut, erhält also insgesamt bis zu 4.180 €, nicht pro Einzelteil.
  • Ändert sich die Pflegesituation später, etwa nach einer deutlichen Verschlechterung, kommt ein neuer Zuschuss für eine neue Maßnahme in Betracht.
  • Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, zum Beispiel ein Ehepaar oder eine Wohngemeinschaft, kann jede Person bis zu 4.180 € erhalten. Insgesamt sind bis zu 16.720 € je Maßnahme möglich.

So läuft es richtig

  1. Pflegegrad klären: Ohne Pflegegrad gibt es keinen Zuschuss. Ist noch keiner festgestellt, beantragen Sie ihn zuerst oder gleichzeitig. So beantragen Sie einen Pflegegrad
  2. Bedarf und Angebot zusammenstellen: Beschreiben Sie, welche Hürde die Pflege im Alltag erschwert und wie der Umbau hilft. Fügen Sie einen Kostenvoranschlag bei, gern mit Fotos der jetzigen Situation.
  3. Bei Mietwohnungen den Vermieter einbeziehen: Holen Sie seine Zustimmung frühzeitig ein. Für Umbauten, die Barrieren abbauen, kann der Mieter die Zustimmung in der Regel verlangen (§ 554 BGB).
  4. Antrag vor Beginn der Arbeiten stellen: Der Antrag ist formlos möglich. Warten Sie mit der Beauftragung möglichst, bis die Entscheidung der Pflegekasse vorliegt. Wer vorher baut, trägt das Risiko, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
  5. Entscheidungsfrist im Blick behalten: Die Pflegekasse muss innerhalb von drei Wochen entscheiden, wenn eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt wird, innerhalb von fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Kann sie die Frist nicht einhalten, muss sie das rechtzeitig und mit Begründung mitteilen. Tut sie das nicht, gilt der Antrag als genehmigt. Das Sozialgericht Duisburg hat einem Versicherten in einem solchen Fall den Zuschuss zugesprochen.

Typische Ablehnungsgründe und was dahintersteckt

  • „Die Maßnahme wurde schon begonnen.“ Hier wird es schwierig, aber nicht immer aussichtslos, etwa wenn die Pflegekasse die Entscheidungsfrist versäumt hat.
  • „Es handelt sich um eine allgemeine Modernisierung.“ Wird ohnehin renoviert, ist zu trennen: Der Teil, der wegen der Pflegebedürftigkeit nötig ist, kann trotzdem bezuschusst werden.
  • „Das ist ein Hilfsmittel der Krankenkasse.“ Manche Hilfen, etwa ein mobiler Badewannenlifter, gehören tatsächlich zur Krankenkasse. Fest eingebaute Umbauten sind dagegen typischerweise Sache der Pflegekasse. Die Abgrenzung lohnt einen zweiten Blick.
  • „Es wurde bereits ein Zuschuss gezahlt.“ Hat sich die Pflegesituation seitdem verändert, ist eine neue Maßnahme möglich.
  • „Die Maßnahme ist nicht erforderlich.“ Oft fehlt im Antrag die Begründung, wie genau der Umbau die Pflege erleichtert. Das lässt sich im Widerspruch nachholen.

Gegen eine Ablehnung oder einen zu niedrigen Zuschuss können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Mehr zum Widerspruch

Pflegereform 2027: Nach dem Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sollen ab 2027 für einen Pflegegrad mehr Punkte nötig sein. Wer einen Umbau plant und noch keinen Pflegegrad hat, sollte den Antrag auf einen Pflegegrad deshalb möglichst noch 2026 stellen. Mehr zur Pflegereform 2027

Sie begleiten einen Umbau?

An einem Umbau sind oft viele beteiligt: Angehörige, Beraterinnen und Berater, Fachleute für Planung und Ausführung. Gerade wer Menschen bei der Planung begleitet, erlebt, wie ein Ablehnungsbescheid ein sinnvolles Vorhaben zum Stillstand bringt. Dabei sind viele Ablehnungen angreifbar.

  • Eine Ablehnung prüfe ich kostenlos. Ich melde mich direkt bei der pflegebedürftigen Person oder ihren Angehörigen, Ihr Aufwand bleibt gering.
  • Persönliche Daten gebe ich nur weiter, wenn die betroffene Person zustimmt. Das gilt auch für eine Rückmeldung zum Stand des Verfahrens.
  • Ein Hinweis auf meine Kanzlei ist für alle Beteiligten kostenlos. Provisionen für die Vermittlung von Mandaten sind Anwälten berufsrechtlich untersagt (§ 49b Abs. 3 BRAO), und so halte ich es auch.

Sprechen Sie mich gern an, wenn Sie Fragen zum Ablauf haben: telefonisch unter 0251 28969913 oder per E-Mail an kontakt@rechtsanwalt-woestmann.de.

Häufige Fragen

Brauche ich einen bestimmten Pflegegrad?

Nein. Schon mit Pflegegrad 1 besteht Anspruch auf den Zuschuss. Entscheidend ist, dass der Umbau die Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbständigere Lebensführung ermöglicht.

Kann ich mehrere Umbauten getrennt beantragen und jedes Mal 4.180 € erhalten?

Nein. Alles, was zum Zeitpunkt des Antrags nötig ist, gilt als eine Maßnahme. Ein neuer Zuschuss kommt erst in Betracht, wenn sich die Pflegesituation später verändert.

Was ist, wenn ich schon angefangen habe?

Dann wird es schwieriger. Stellen Sie den Antrag trotzdem sofort und lassen Sie eine Ablehnung prüfen. Hat die Pflegekasse zum Beispiel die Entscheidungsfrist nicht eingehalten, kann der Zuschuss trotzdem zustehen.

Zahlt die Pflegekasse direkt an die ausführende Firma?

Das ist unterschiedlich. Manche Pflegekassen zahlen an die versicherte Person, andere auf Wunsch direkt an den Auftragnehmer. Klären Sie das am besten schon beim Antrag.

Was kostet die Prüfung einer Ablehnung?

Die erste Einschätzung ist kostenlos. Ist ein Widerspruch erfolgreich, muss die Pflegekasse die notwendigen Kosten erstatten. Alles Weitere bespreche ich mit Ihnen, bevor Kosten entstehen.

Ihr Antrag auf einen Zuschuss wurde abgelehnt oder nur teilweise bewilligt? Ich prüfe kostenlos, ob sich ein Widerspruch lohnt.

Rechtsanwalt Mirco Wöstmann

Mirco Wöstmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht · Über mich
Stand: Oktober 2026

Hinweis: Unsere Ratgeber-Artikel ersetzen keine persönliche Rechtsberatung. Für eine individuelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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