Leistungsbeginn: Pflegegeld ab dem Ersten des Antragsmonats
Die Pflegekasse zahlt erst ab dem Tag, an dem Ihr Antrag eingegangen ist? Bestand die Pflegebedürftigkeit schon vorher, stehen Ihnen die Leistungen für den ganzen Antragsmonat zu.
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Bewilligt die Pflegekasse einen Pflegegrad, legt sie im Bescheid auch fest, ab wann die Leistungen gezahlt werden. Häufig steht dort der Tag, an dem der Antrag eingegangen ist. Das ist oft zu spät – und kostet die Betroffenen bares Geld.
Was das Gesetz sagt
Leistungen der Pflegeversicherung gibt es grundsätzlich ab Antragstellung, frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen vorliegen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Für den häufigsten Fall enthält das Gesetz aber eine wichtige Sonderregel: Wird der Antrag nicht in dem Monat gestellt, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später, werden die Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonats gezahlt (§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB XI). Nur wenn die Pflegebedürftigkeit erst im Antragsmonat selbst eingetreten ist, beginnen die Leistungen später.
Beispiel: Der Antrag geht am 25. Juni ein, die Einschränkungen bestehen aber schon seit Monaten. Dann steht das Pflegegeld ab dem 1. Juni zu. Bei Pflegegrad 2 macht das rund 280 € aus.
So prüfen Sie Ihren Bescheid
- Steht als Leistungsbeginn ein Datum mitten im Monat? Dann lohnt sich ein genauer Blick.
- Bestanden die Einschränkungen schon im Vormonat? Belege dafür sind zum Beispiel Krankenhaus- und Reha-Berichte, Befunde von Haus- und Fachärzten oder die Angaben der Pflegeperson.
- Was schreibt der Medizinische Dienst im Gutachten zu Ursache und Dauer der Einschränkungen? Werden dort lange bestehende Erkrankungen beschrieben, spricht das gegen einen Beginn erst im Antragsmonat.
Widerspruch nur gegen den Leistungsbeginn
Der Widerspruch lässt sich auf den Leistungsbeginn beschränken – der bewilligte Pflegegrad selbst wird dann nicht angegriffen. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids. Nach meiner Auffassung genügt es, dass im Vormonat Pflegebedürftigkeit mindestens im Umfang von Pflegegrad 1 bestand; dass schon damals der später bewilligte höhere Pflegegrad vorlag, muss nicht nachgewiesen werden. Die Pflegekassen sehen das nicht immer so.
Und die Zeit vor dem Antragsmonat?
Für die Zeit vor dem Monat der Antragstellung gibt es nach § 33 SGB XI keine Leistungen. Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich – ein formloser Antrag, auch telefonisch, genügt. Ob ausnahmsweise auch für frühere Monate gezahlt werden muss, etwa weil ein Krankenhaus die Pflegekasse nicht informiert hat, ist ein eigenes Thema: Rückwirkendes Pflegegeld.
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